AMolerei GmbH · Für eine klare und faire Zusammenarbeit
AMolerei GmbH · Am Kägenrain 3 · 4153 Reinach · amolerei.ch · Stand: Juli 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Zusammenarbeit zwischen der AMolerei GmbH (nachfolgend «AMolerei») und ihrer Kundschaft. Sie sollen für beide Seiten von Anfang an klare, faire und verbindliche Rahmenbedingungen schaffen.
1.1 Diese AGB gelten für alle Offerten, Werkverträge, Leistungen und Lieferungen der AMolerei im Bereich der Maler-, Fassaden-, Gestaltungs- und Beschichtungsarbeiten, insbesondere auch für fugenlose Beschichtungen und dekorative Kreativtechniken, gegenüber Privat- und Firmenkundschaft (nachfolgend «Kundschaft»).
1.2 Die AGB bilden zusammen mit der Offerte bzw. dem Werkvertrag, den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie den einschlägigen SIA-Normen die vertragliche Grundlage. Sie werden der Kundschaft mit der Offerte ausgehändigt oder zugänglich gemacht.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn sie von der AMolerei schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die AMolerei.
2.1 Offerten der AMolerei sind, sofern nichts anderes vermerkt ist, während 60 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig.
2.2 Ein verbindlicher Vertrag kommt zustande mit der schriftlichen oder mündlichen Annahme der Offerte durch die Kundschaft oder mit der Unterzeichnung eines Werkvertrags durch beide Parteien.
2.3 Muster, Masse sowie Farb-, Struktur- und Beschaffenheitsangaben gelten bis zur Auftragsbestätigung als unverbindliche Rahmenangaben.
2.4 Von der AMolerei auszuarbeitende Detailprojekte, Konzepte, Farbentwürfe und Visualisierungen (2D/3D) gelten nicht als Offertleistungen und werden aufgrund eines gesonderten Auftrags nach Aufwand honoriert, sofern nichts anderes vereinbart wird.
3.1 Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Vertragsabschluss sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AMolerei möglich.
3.2 Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Offerte oder im Werkvertrag enthalten sind, werden – auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Globalpreises – gesondert nach Aufwand vergütet.
3.3 Nicht inbegriffene Leistungen (Ziff. 5) werden der Kundschaft vor der Ausführung angezeigt und bedürfen deren Genehmigung.
4.1 Die AMolerei gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz. Massgebend sind die relevanten technischen Normen, Empfehlungen und Merkblätter des Schweizerischen Maler- und Gipsunternehmer-Verbands (SMGV) sowie die einschlägigen SIA-Normen, insbesondere SIA 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten), SIA 257 sowie SIA 118/257 (Allgemeine Bedingungen für Maler- und Tapeziererarbeiten), je in der geltenden Fassung.
4.2 Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verzögerungen, welche die AMolerei nicht zu vertreten hat (z.B. Witterung, Vorleistungen Dritter, fehlende Freigaben), berechtigen zur angemessenen Anpassung der Termine.
4.3 Bei höherer Gewalt oder unverschuldeter Verhinderung – namentlich aussergewöhnlicher Witterung, behördlicher Anordnungen, Krankheit oder Personalausfall – verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen bzw. verschieben sich die Termine. Solche Verschiebungen berechtigen die Kundschaft nicht zu einer Minderung, zu Schadenersatz oder zum Rücktritt.
4.4 Die AMolerei ist berechtigt, zur Erfüllung Subunternehmer beizuziehen. Betrifft der Beizug nur einen unwesentlichen Teil der Arbeiten und wird die vertragsgemässe Ausführung nicht beeinträchtigt, bedarf es hierfür keiner besonderen Zustimmung.
Die nachstehende Übersicht ergänzt das Leistungsverzeichnis der Offerte. Das Ausmass richtet sich nach den Normpositionen NPK 675/676 (CRB). Inbegriffene Leistungen sind auch ohne besondere Erwähnung in den Einheitspreisen enthalten.
6.1 Die Kundschaft sorgt für eine ungehinderte Zufahrt zum Objekt und stellt einen angemessenen Lager-, Abstell- und Umschlagplatz kostenlos zur Verfügung.
6.2 Für Arbeiten ab 3.0 m ab Abstellbasis ist bauseits ein Gerüst bereitzustellen. Vorhandene Gerüste und Podeste dürfen von der AMolerei kostenlos genutzt werden; der ungehinderte Zugang ist sicherzustellen.
6.3 Wasser, Strom und – soweit erforderlich – sanitäre Einrichtungen sind bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stehen diese nicht zur Verfügung, kann die AMolerei die nötigen Einrichtungen gegen gesonderte Verrechnung bereitstellen.
6.4 Gewährleistet die Kundschaft den vereinbarten Zugang nicht rechtzeitig oder fehlen die zugesagten bauseitigen Voraussetzungen, so können die dadurch entstehenden Wartezeiten, vergeblichen Anfahrten und übrigen Umtriebe der AMolerei nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.
7.1 Bei Umbau-, Renovations- und Sanierungsarbeiten obliegt es der Kundschaft bzw. der Bauherrschaft, das Objekt vor Fremdeinflüssen zu schützen und den freien Zugang zu den Arbeitsorten sicherzustellen.
7.2 Wertgegenstände sind vorgängig wegzuräumen oder sicher zu verwahren. Möbel, Bilder, Lampen und weitere Gegenstände sind zu entfernen oder abzudecken. Wird dies der AMolerei übertragen, erfolgt es auf Verantwortung der Kundschaft.
7.3 Für Beschädigungen an verdeckt geführten Leitungen (Strom, Wasser, TV usw.), die nicht ersichtlich und weder bezeichnet noch auf abgegebenen Plänen klar erkennbar sind, übernimmt die AMolerei keine Haftung. Arbeiten an Storen, Rollläden und Heizkörpern sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, bauseits auszuführen.
7.4 Der Kundschaft ist bewusst, dass trotz sorgfältiger Arbeitsweise und Schutzmassnahmen Staub-, Geruchs- und Lärmemissionen entstehen können. Die besenreine Reinigung des Arbeitsbereichs erfolgt durch die AMolerei; die Schlussreinigung ist bauseits.
8.1 Prüf- und Abmahnpflicht (Sichtprüfung). Die AMolerei prüft den Untergrund und die Vorleistungen anderer Unternehmen im Rahmen einer zumutbaren Sichtprüfung (Augenschein). Erkennbare Mängel oder ungeeignete Voraussetzungen zeigt sie der Kundschaft vor der Ausführung an (Prüf- und Anzeigepflicht; vgl. Art. 365 Abs. 3 OR sowie SIA 118 in der geltenden Fassung). Verdeckte oder nicht ohne Weiteres erkennbare Mängel entziehen sich dieser Prüfung.
8.2 Arbeiten anderer Gewerke. Für die Arbeiten anderer Unternehmen bzw. Gewerke – insbesondere für die bauseitige Untergrundvorbereitung, für Abdichtungen sowie für den Einbau und das Gefälle von Duschrinnen und Bodenabläufen – kann die AMolerei keine Gewähr übernehmen, da sie diese weder erbracht noch abschliessend geprüft hat. Die Verantwortung der AMolerei beschränkt sich auf ihre eigene fachgerechte Ausführung; für die Eignung, die Dichtigkeit und das korrekte Gefälle solcher Vorleistungen wird keine Haftung übernommen.
8.3 Silikon- und elastische Fugen. Silikon- und andere elastische Fugen sind Wartungs- bzw. Sanierungsfugen mit begrenzter Lebensdauer und natürlichem Verschleiss. Für ihre Dichtigkeit wird keine Gewährleistung übernommen; ihr Unterhalt und ihre periodische Erneuerung obliegen der Kundschaft.
Ergänzend zu den übrigen Bestimmungen gelten für fugenlose Beschichtungen (z.B. Wall2Floor), mineralische Spachteltechniken sowie dekorative Kreativ- und Effektbeschichtungen die nachstehenden besonderen Bedingungen. Massgebend sind im Einzelfall die Vorgaben des jeweils verwendeten Produkt- und Beschichtungssystems (Herstellerangaben).
9.1 Unikat- und Handcharakter. Fugenlose Beschichtungen werden von Hand appliziert. Jede Fläche ist ein handwerkliches Unikat. Technik- und materialbedingte Abweichungen in Struktur, Textur, Maserung, Glanzgrad, Farbton und Wolkenbild sind gewollte, techniktypische Merkmale und stellen keinen Mangel dar. Massgebend ist der Gesamteindruck aus üblicher Betrachtungsdistanz, nicht die einzelne Stelle.
9.2 Bemusterung. Muster und Musterflächen zeigen den Charakter der Technik, sind jedoch Rahmenangaben; das Endergebnis kann in Farbton und Struktur abweichen. Auf Wunsch wird eine Musterfläche am Objekt erstellt; diese gilt – nach Absprache und gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung – als vereinbarter Massstab.
9.3 Untergrund und Fugen. Fugenlose Beschichtungen setzen einen geeigneten, tragfähigen, ebenen, trockenen und rissfreien Untergrund voraus. Die Offenlegung von Untergrundaufbau, Feuchtigkeit und bestehenden Rissen sowie die erforderliche Untergrundvorbereitung obliegen der Bauherrschaft bzw. Bauleitung, soweit sie nicht ausdrücklich der AMolerei übertragen werden (vgl. Ziff. 8). Bestehende Bewegungs-, Dehnungs- und Anschlussfugen können bauartbedingt nicht fugenlos überdeckt werden und sind konstruktiv zu übernehmen.
9.4 Haar- und Bewegungsrisse. Aufgrund der starren, mineralischen Beschaffenheit können – insbesondere an Übergängen, Materialwechseln, Ecken und Anschlüssen sowie infolge von Bauwerksbewegungen, Setzungen, Temperatur- und Feuchtewechseln – Haarrisse auftreten. Solche untergrund- oder bewegungsbedingten Risse liegen ausserhalb des Einflussbereichs der AMolerei und stellen keinen Ausführungsmangel dar.
9.5 Wasser- und Feuchtigkeitsbeständigkeit. Fugenlose Beschichtungen sind nicht per se wasserdicht. In Feucht- und Nassbereichen (z.B. Bad, Dusche) sind sie nur im Rahmen des ausdrücklich vereinbarten Systems inklusive geeigneter Abdichtung und Versiegelung geeignet. Ohne entsprechende Vereinbarung wird keine Wasser- oder Dichtigkeitsfunktion geschuldet. Massgebend sind die jeweiligen System- und Herstellervorgaben.
9.6 Unterhalt und Versiegelung. Fugenlose Oberflächen bedürfen fachgerechten Unterhalts. Versiegelungen und Schutzschichten unterliegen dem Verschleiss und sind periodisch zu erneuern. Es sind ausschliesslich geeignete, nicht scheuernde und nicht aggressive Reinigungsmittel gemäss Instandhaltungsanleitung zu verwenden. Für Schäden aus unsachgemässem Unterhalt, ungeeigneten Reinigungsmitteln oder unterlassener Nachversiegelung wird keine Haftung übernommen.
9.7 Beanspruchung von Bodenbeschichtungen. Bodenbeschichtungen (z.B. Wall2Floor) unterliegen im Gebrauch natürlicher Abnützung, etwa durch Gehspuren, Kratzer von Möbeln, Absätzen oder Steinchen sowie in stark frequentierten Zonen. Solche Gebrauchsspuren sind kein Mangel.
10.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Sofern in der Offerte nicht ausdrücklich ein Festpreis bezeichnet ist, gelten die Preisangaben als sorgfältige Schätzung des Aufwands.
10.2 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum jeweils gültigen Satz, sofern nicht ausdrücklich als «inkl. MwSt» angegeben.
10.3 Das Ausmass richtet sich nach den Normpositionen NPK 675/676 (CRB). Ist das effektive Ausmass wesentlich kleiner als offeriert, kann der Einheitspreis angemessen angepasst werden.
10.4 Regiearbeiten werden nach den vereinbarten Ansätzen bzw. den aktuellen Empfehlungen des SMGV verrechnet. Rüst- und Reisezeit ab Werkstatt gilt als Arbeitszeit; der Einsatz von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen wird gesondert vergütet.
10.5 Die Mindestvergütung für Kleinaufträge beträgt CHF 150.00, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
11.1 Die AMolerei ist berechtigt, für bereits geleistete Arbeiten Akontorechnungen zu stellen. Diese sind innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
11.2 Die mit der Ablieferung fällige Schlussforderung ist von Privatkundschaft innert 14 Tagen und von Firmenkundschaft innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu bezahlen.
11.3 Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde; nach Ablauf der Zahlungsfrist entfällt ein allfällig vereinbarter Skonto. Ungerechtfertigte Abzüge werden nachbelastet.
11.4 Die vorstehenden Zahlungsfristen gelten als Verfalltage im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Nach ihrem unbenutzten Ablauf gerät die Kundschaft ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet ab Fälligkeit einen Verzugszins von 7% pro Jahr. Das Recht der AMolerei auf Ersatz eines weitergehenden Schadens sowie auf Mahn- und Betreibungskosten bleibt vorbehalten.
12.1 Nach Fertigstellung zeigt die AMolerei die Vollendung an. Auf Verlangen einer Partei erfolgt innert 30 Tagen eine gemeinsame Prüfung (Abnahme) mit schriftlichem Protokoll. Unterbleibt die gemeinsame Prüfung innert dieser Frist, weil keine Partei sie verlangt oder die Kundschaft ihre Mitwirkung unterlässt, gilt das Werk mit Fristablauf als abgenommen.
12.2 Die Kundschaft prüft die Arbeiten umgehend. Festgestellte Mängel sind schriftlich – innert 7 Tagen seit Vollendung bzw. seit Entdeckung – zu rügen. Die Parteien halten Mängel schriftlich fest und vereinbaren Umfang und Frist einer allfälligen Nachbesserung.
12.3 Weitere Ansprüche (insbesondere Minderung oder Schadenersatz) kann die Kundschaft nur geltend machen, wenn die AMolerei die Nachbesserung nicht ausführt oder das Ergebnis trotz Nachbesserung mangelhaft bleibt.
12.4 Prüft die Kundschaft die Arbeiten nicht umgehend bzw. rügt sie nicht fristgerecht, gelten die Arbeiten als mangelfrei genehmigt.
13.1 Der Unterhalt und die Instandhaltung des erstellten Werks obliegen der Kundschaft. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen.
13.2 Für Kreidungen, Farbtonveränderungen sowie Verschmutzungen, insbesondere durch Algen oder Pilze, übernimmt die AMolerei keine Haftung. Diese Prozesse verlaufen je nach Standort und verwendeten Produkten unterschiedlich und sind durch die Kundschaft mittels regelmässiger Kontrollen selbst oder durch Fachpersonen zu überwachen.
13.3 Eine auf Wunsch mitgelieferte Instandhaltungsanleitung gibt darüber näher Auskunft. Für fugenlose Beschichtungen gelten zusätzlich die Bestimmungen von Ziff. 9.
14.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den anerkannten Normen SIA 118/257 und SIA 257 in der jeweils geltenden Fassung. Sie erstreckt sich auf Mängel, die auf das Material oder auf eine unsachgemässe Ausführung der AMolerei zurückzuführen sind.
14.2 Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere natürliche Alterung und Abnützung, Witterungseinflüsse, Schäden aus unsachgemässem Unterhalt oder Gebrauch, Fremdeinwirkung und Schäden Dritter, Mängel eines von der Kundschaft gestellten Untergrunds oder Materials, Leistungen und Vorleistungen anderer Gewerke sowie die Dichtigkeit elastischer Fugen (Ziff. 8) und untergrund- oder bewegungsbedingte Risse gemäss Ziff. 9.4.
15.1 Die Parteien haften nach den gesetzlichen Bestimmungen des OR. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung der AMolerei betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die betreffende Leistung beschränkt.
15.2 Die Haftung für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Eine Haftung für grobes Verschulden bleibt in jedem Fall vorbehalten (Art. 100 OR).
15.3 Die AMolerei haftet nicht für Schäden am bestehenden Altanstrich bzw. Altuntergrund, für Schäden an nicht bezeichneten oder planlich nicht ersichtlichen verdeckten Bauteilen, für witterungsbedingte Unterbrüche und Verschiebungen sowie für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
16.1 Die Verjährungsfristen für Ansprüche der Kundschaft aus Sachgewährleistung (mangelhafte Arbeiten) werden – soweit gesetzlich zulässig – einheitlich auf zwei Jahre ab Abnahme festgelegt. Bei Bauwerken bleiben zwingende gesetzliche Fristen vorbehalten.
17.1 Sämtliche Unterlagen der AMolerei (Offerten, Beschriebe, Muster, Pläne, Konzepte, Farbentwürfe, Visualisierungen und Umsetzungsideen) bleiben ihr geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder verändert noch ganz oder teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.
17.2 Bemusterungsplatten und zur Verfügung gestellte Hilfsmittel (z.B. Farbfächer) bleiben Eigentum der AMolerei.
18.1 Nach mündlicher Zustimmung der Kundschaft ist die AMolerei berechtigt, von den ausgeführten Arbeiten Fotoaufnahmen zu erstellen. Mit der Zustimmung erklärt sich die Kundschaft einverstanden, dass diese zu Werbezwecken veröffentlicht werden (z.B. Website oder Social-Media-Plattformen), sofern nichts anderes vereinbart wird.
18.2 Aufnahmen privater Wohnräume sowie die Nennung von Namen und Adressen erfolgen nur mit ausdrücklicher Zustimmung. Während der Ausführung darf die AMolerei am Objekt eine Bautafel anbringen, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.
19.1 Die AMolerei bearbeitet Personendaten im Einklang mit dem schweizerischen Datenschutzrecht (revDSG) zum Zweck der Vertragsabwicklung und der Pflege der Kundenbeziehung.
19.2 Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit für die Vertragsabwicklung erforderlich, an beteiligte Dienstleister (z.B. beigezogene Subunternehmen), und beschränkt sich auf das notwendige Minimum.
20.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
20.2 Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist der Sitz der AMolerei GmbH, soweit gesetzlich zulässig. Die AMolerei ist zudem berechtigt, die Kundschaft an deren Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
21.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
21.2 Es gilt jeweils die der Kundschaft mit der Offerte ausgehändigte Fassung dieser AGB.
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